§ 45 SchSpG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1922

§ 45

(1) Ein Bühnendienstvertrag wird dadurch nicht ungültig, daß einzelne seiner Bestimmungen nach dem Gesetz unwirksam sind.

(2) Die dem Mitgliede auf Grund dieses Gesetzes zustehenden Rechte können durch den Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

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