§ 45 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2005

3. Teil

Schiffahrtsanlagen 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 45

(1) § 45.Dieser Teil gilt für die im § 1 Abs. 1 genannten Gewässer.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

(3) Dieser Teil und die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen gelten nicht für Schiffahrtsanlagen, die bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 2001 oder dessen Vorbereitung verwendet werden; sie gelten auch nicht für die in den §§ 66 und 67 angeführten sonstigen Anlagen und Arbeiten bei einem derartigen Einsatz des Bundesheeres oder dessen Vorbereitung. Die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen darf jedoch nicht beeinträchtigt werden.

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