§ 45 RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1956

Richter

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§ 45.

Für Richter ohne bestimmten Dienstort, Hilfsrichter und Richteramtsanwärter tritt bei Anwendung des I. Hauptstückes an die Stelle des Dienstortes der ständige Verwendungsort.

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