Inhalt
§ 45.
(1) Die allgemeine Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen umfasst die inAnlage 1 angeführten Ausbildungsinhalte im dort festgelegten Ausmaß.
(2) Die für die Tätigkeit bei einer allgemeinen Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für volljährige Opfer, die grundsätzlich keiner spezialisierten Prozessbegleitung bedürfen, umfasst die inAnlage 2 angeführten Ausbildungsinhalte im dort festgelegten Ausmaß.
(3) Die für die Tätigkeit bei einer spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung umfasst:
- 1. für minderjährige (§ 74 Abs. 1 Z 3 StGB) Opfer im Sinne des § 65 Z 1 lit. a oder b StPO, für minderjährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), für minderjährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB) und nach § 1 Abs. 2 Z 4 sowie Minderjährige, die Zeugen von Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern) waren, die in Anlage 3 angeführten Ausbildungsinhalte,
- 2. für volljährige weibliche Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB) sowie für volljährige weibliche Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO), die in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnten und volljährige weibliche Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO), zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach § 38a Abs. 1 SPG erteilt werden könnte, die in Anlage 4 angeführten Ausbildungsinhalte,
- 3. für volljährige männliche Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB) sowie für volljährige männliche Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO), die in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnten und volljährige männliche Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO), zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach § 38a Abs. 1 SPG erteilt werden könnte, die in Anlage 5 angeführten Ausbildungsinhalte
- in den dort jeweils festgelegten Ausmaßen.
(4) Die für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB) und Verhetzung (§ 283 StGB) sowie für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB) und Verleumdung (§ 297 StGB), wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde (§ 1 Abs. 2 Z 4) umfasst die in denAnlagen 2, 3, 4 oder 5 und die in der Anlage 10 (§ 46) angeführten Ausbildungsinhalte in den dort jeweils festgelegten Ausmaßen.
(5) Die für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für Minderjährige und Volljährige, die Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO) von Menschenhandel gewesen sein könnten (§ 1 Abs. 2 Z 5) umfasst die in denAnlagen 2, 3, 4 oder 5 und die in der Anlage 11 (§ 46) angeführten Ausbildungsinhalte in den dort jeweils festgelegten Ausmaßen.
(6) Die für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO), die Gewalt in Einrichtungen, die Wohn-, sonstigen Unterbringungs- oder Strafvollzugszwecken dienen, ausgesetzt gewesen sein könnten (§ 1 Abs. 2 Z 6), umfasst die in denAnlagen 2, 3, 4 oder 5 und die in der Anlage 12 (§ 46) angeführten Ausbildungsinhalte in den dort jeweils festgelegten Ausmaßen.
Schlagworte
Betretungsverbot
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Gesetzesnummer
20012683
Dokumentnummer
NOR40265057
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