§ 45 Patronenprüfordnung 2013

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2013

Sekundäre Kalibrierung

§ 45.

(1) Zur Durchführung der Kalibrierungen sind jene Adapter zu verwenden, die von den Herstellern der mechanisch-elektrischen Druckaufnehmer vorgesehen sind.

(2) Wird ein statischer Kalibrator verwendet, sind die Messungen unter sinngemäßer Anwendung des § 44 Abs. 2 vorzunehmen. Wird ein dynamischer Kalibrator verwendet, ist mindestens ein Versuch mit mindestens 20% des zu kontrollierenden Maximalgasdruckes, der das 1,3-fache des Messwertes betragen muss, durchzuführen.

(3) Bei jedem Messpunkt sind mindestens drei Versuche durchzuführen, um einen mittleren Empfindlichkeitswert zu bekommen.

(4) Die Kalibriergerade ist wie die Gerade der „kleinsten Fehlerquadrate“ zu berechnen. Sie kann durch den Ursprung gehen. Geht sie nicht durch den Ursprung (§ 44 Abs. 4), ist der Offset zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40159062

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