§ 45 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2015

Anrechenbarkeit der Versicherungsmonate

§ 45.

(1) Versicherungsmonate sind anrechenbar, wenn sie in den Anrechnungszeitraum fallen. Darunter ist der längste unmittelbar vor dem Stichtag (§ 41 Abs. 2) gelegene Zeitraum zu verstehen, der mindestens zu drei Vierteln durch Versicherungsmonate gedeckt ist.

(2) Bei der Ermittlung des Anrechnungszeitraumes bleiben folgende Zeiten, sofern sie nicht als Versicherungszeiten gelten, außer Betracht:

  1. 1. Zeiten während des Ersten oder des Zweiten Weltkrieges, in denen der Versicherte Kriegsdienst geleistet hat oder Zeiten einer aus dem Zweiten Weltkrieg herrührenden Kriegsgefangenschaft bzw. Zivilinternierung;
  2. 2. Zeiten zwischen dem 4. März 1933 und dem 31. März 1952, in denen ein Notar aus politischen Gründen oder aus religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung ausgewandert war;
  3. 3. Zeiten, in denen ein Versicherter auf Grund des Wehrgesetzes 2001 Präsenz- oder Ausbildungsdienst bzw. auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat;
  4. 4. Zeiten, in denen ein Notariatskandidat wegen Stellenlosigkeit vorübergehend nicht im Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en eingetragen war;
  5. 5. Zeiten, in denen der Versicherte Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld hatte;
  6. 6. die letzten vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gelegenen Zeiten, sofern sie nicht nach Z. 1 bis 5 außer Betracht bleiben, bis zur Höchstdauer von 18 Monaten.

(3) Zeiten der im Abs. 2 Z. 4 bezeichneten Art bleiben nur bis zum Höchstausmaß von 90 Tagen in einem Kalenderjahr, insgesamt von höchstens 180 Tagen, bei der Ermittlung des Anrechnungszeitraumes außer Betracht.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2015

Schlagworte

Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40168137

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