VIII. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 45
§ 45. Die in diesem Bundesgesetz genannten bundesgesetzlichen Bestimmungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
VIII. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 45
§ 45. Die in diesem Bundesgesetz genannten bundesgesetzlichen Bestimmungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)