§ 45 MTF-SHD-G

Alte FassungIn Kraft seit 24.6.2006

§ 45.

(1) Die Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten gemäß § 44 hat in Kursen zu erfolgen.

(2) Kurse für die Ausbildung in den im § 44 lit. c bis i angeführten Hilfsdiensten dürfen nur in Verbindung mit einer Krankenanstalt eingerichtet werden.

(3) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. k genannten Hilfsdienst ist in Kursen durchzuführen, die der Landeshauptmann für den Bereich des betreffenden Bundeslandes bei Bedarf einzurichten hat.

(4) Für die Einrichtung und Abhaltung von Kursen für die Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten ist jeweils der Bedarf maßgebend.

(5) Auf die Abhaltung der Kurse nach Abs. 2 findet § 7 Abs. 4 bis 6 Anwendung. Die Leitung der Kurse hat durch einen (eine) hiefür fachlich geeigneten (geeignete) Arzt (Ärztin) zu erfolgen. Die Bewilligung zur Abhaltung von Kursen ist nur zu erteilen, wenn die erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte zur Verfügung stehen und die zur ordnungsgemäßen Ausbildung notwendigen Lehrmittel vorhanden sind. Gegen derartige Bescheide des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig.

(6) In den Sanitätshilfsdiensten dürfen nur Personen ausgebildet werden, die unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 3 den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 lit. d und c mit der Maßgabe, dass die gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat, entsprechen. Das Lebensalter darf nicht unter 17 Jahre betragen.

(7) Bewerber zur Ausbildung in dem im § 44 lit. i angeführten Sanitätshilfsdienst haben neben den im Abs. 6 angeführten Voraussetzungen die bestandene Gesellenprüfung in einem handwerksmäßigen Gewerbe oder den mit Erfolg zurückgelegten Besuch einer gewerblichen Unterrichtsanstalt, der der Ablegung der Gesellenprüfung gleichgehalten wird, nachzuweisen.

(8) Über die Zulassung von Bewerbern zur Ausbildung hat die Stelle zu entscheiden, die den Kurs veranstaltet. Es sind jene Bewerber zuzulassen, welche die im Abs. 6 und 7 angeführten Voraussetzungen erfüllen. Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der verfügbaren Plätze, so sind jene Bewerber zuzulassen, die für die Ausübung der Sanitätshilfsdienste besonders geeignet sind.

(9) Ausbildungen und Kursabschlussprüfungen (§ 48) in dem im § 44 lit. g angeführten Hilfsdienst dürfen nur mehr bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 durchgeführt bzw. abgelegt werden.

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