§ 45 LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.2003

Nacht-Sichtflüge

§ 45.

(1) Nacht-Sichtflüge sind - außer im Flugplatzverkehr nicht kontrollierter Flugplätze und soweit im Abs. 5 und 5a nichts anderes bestimmt wird - nur als kontrollierte Flüge zulässig.

(2) Soweit im Abs. 5 und 5a nichts anderes bestimmt wird, dürfen Nachtsichtflüge nur durchgeführt werden bei:

  1. 1. Flugsicht mindestens 5 km,
  2. 2. Horizontaler Abstand von den Wolken mindestens 1,5 km,
  3. 3. Vertikaler Abstand von den Wolken mindestens 300 m und Erdsicht,
  4. 4. Bodensicht mindestens 5 km, sofern diese von einem von der zuständigen Behörde bevollmächtigten Beobachter gemeldet wird.

(3) Wird ein Flug als Nacht-Sichtflug begonnen, so ist der Flugplan spätestens 30 Minuten vor dem Abflug abzugeben, wenn der Flug nicht ausschließlich im Flugplatzverkehr oder mit Hubschraubern gemäß Abs. 5 und 5a durchgeführt werden soll. Wird ein bei Tag begonnener Sichtflug als Nacht-Sichtflug fortgesetzt, so ist spätestens zehn Minuten vor dem Zeitpunkt, ab welchem der Flug als Nacht-Sichtflug durchgeführt werden soll, der Flugplan abzugeben und eine Freigabe zur Durchführung des Nacht-Sichtfluges einzuholen.

(4) Freigaben für Nacht-Sichtflüge dürfen nur für Flüge beantragt werden, die nicht als Instrumentenflüge durchgeführt werden können. Dies gilt jedoch nicht für Nacht-Sichtflüge, die ausschließlich im Flugplatzverkehr durchgeführt werden sollen, sowie für Ausbildungsflüge im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule oder für Prüfungsflüge.

(5) Nacht-Sichtflüge mit Hubschraubern zur Durchführung von Ambulanz- oder Rettungsflügen (§ 2 der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung, BGBl. Nr. 126/1985) oder für damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge (wie insbesondere Rückflüge vom Einsatzort) sind mit Zustimmung der

zuständigen Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) außerhalb kontrollierter Lufträume als nicht kontrollierte Flüge und bei Wetterbedingungen zulässig, die unter den im § 45 Abs. 2 umschriebenen Werten liegen, soweit diese Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, daß er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.

(5a) Abs. 5 gilt auch für Trainingsflüge von Luftfahrtunternehmen, welche Ambulanz- und Rettungsflüge durchführen. Derartige Flüge dürfen zu Trainingszwecken einmal pro Monat bis längstens 22.30 Uhr Lokalzeit im Radius von 15 Kilometer um den Flugplatz mit der Maßgabe durchgeführt werden, dass die Wetterbedingungen des Abs. 2 eingehalten werden.

(6) Eine gemäß Abs. 5 und 5a erforderliche Zustimmung ist zu erteilen, soweit die Sicherheit der Luftfahrt im Hinblick auf die Verkehrslage gewährleistet ist. Sie ist insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.

(7) Nacht-Sichtflüge im Sinne dieser Verordnung dürfen mit Zivilluftfahrzeugen nur von Inhabern einer gültigen Sicht-Nachtflug- oder Instrumentenflugberechtigung, ansonsten nur zu Ausbildungszwecken unter der unmittelbaren Aufsicht eines befugten Fluglehrers durchgeführt werden.

(8) Nacht-Sichtflüge werden, entsprechend der jeweiligen Luftraumklassifizierung, wie Sichtflüge gestaffelt, getrennt oder mit Verkehrsinformationen versehen.

(9) Nacht-Sichtflüge dürfen nur unter Verwendung eines Transponders (Mode C) durchgeführt werden.

(10) Der Pilot eines Nacht-Sichtfluges hat den Flug so zu planen und durchzuführen, dass auf seiner Flugstrecke die Hindernisfreiheit und das Verbleiben im kontrollierten Luftraum gewährleistet sind.

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