§ 45 LMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.2006

Kontrolle gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und 2082/92

§ 45

(1) § 45.Das Kontrollverfahren gemäß Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und gemäß Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 wird von nach Abs. 3 zugelassenen privaten Kontrollstellen durchgeführt.

(2) Jeder Unternehmer, der geschützte Angaben, Bezeichnungen oder Namen nach den Verordnungen gemäß Abs. 1 verwendet, ist verpflichtet, seine Tätigkeit dem Kontrollverfahren gemäß Abs. 1 zu unterstellen und dies dem Landeshauptmann zu melden.

(3) Die Zulassung als Kontrollstelle hat auf Grund eines schriftlichen Antrages an den Landeshauptmann unter Nachweis der folgenden Voraussetzungen mit Bescheid zu erfolgen:

  1. 1. geeignete personelle, administrative und technische Ausstattung,
  2. 2. Akkreditierung gemäß § 17 des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung,
  3. 3. Objektivität und Unparteilichkeit gegenüber den der Kontrolle unterliegenden Unternehmern und
  4. 4. Niederlassung im Inland.

    Die Zulassung kann bis zum Nachweis der Voraussetzung nach Z 2 längstens auf zwei Jahre befristet erteilt werden.

(4) Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt.

(5) Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen regelmäßig zu überprüfen. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen und Weisungen des Landeshauptmannes ist Folge zu leisten. Über jede Kontrolle ist ein Bericht zu erstellen.

(6) Der Landeshauptmann hat einen Bescheid gemäß Abs. 3 zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für dessen Erteilung weggefallen sind oder die Kontrollstelle ihrer Kontrollaufgabe nicht mehr oder in nicht ausreichendem Maße nachkommt.

(7) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 6 entscheidet die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.

(8) Der Kontrollstelle stehen die Befugnisse zu, die nach den §§ 35 und 39 den Aufsichtsorganen zustehen. Stellt die Kontrollstelle fest, dass ein mit einer geschützten Bezeichnung versehenes Agrarerzeugnis oder Lebensmittel österreichischer Herkunft oder dass ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, für das eine auf Antrag einer österreichischen Vereinigung ausgestellte Bescheinigung besonderer Merkmale vorliegt, die Anforderungen der Spezifikation nicht erfüllt, sind dem Verwender der eingetragenen Angaben, Bezeichnungen oder Namen die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 39 in Bezug auf die Herstellung und Kennzeichnung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit geschützten Angaben und Bezeichnungen anzuordnen. Die Kontrollstelle hat von ihr wahrgenommene Verstöße gegen die in § 45 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften, insbesondere auch wenn die Kontrollen nicht vorschriftsmäßig geduldet oder ermöglicht werden, unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen. § 40 gilt sinngemäß.

(9) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 8 ist das AVG mit Ausnahme dessen §§ 77 und 78 anzuwenden.

(10) Die Kontrollstellen übermitteln dem Landeshauptmann einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr bis zum 1. März des Folgejahres. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann mit Erlass Form und Umfang des Tätigkeitsberichtes festlegen.

(11) Die Kontrollstelle hat jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Umstände dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit.

(12) Die Kosten der nach den Verordnungen gemäß Abs. 1 vorgesehenen Kontrollen sind von den Verwendern der eingetragenen Angaben und Bezeichnungen zu tragen.

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