Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung aus
beliebigem Anlaß
§ 45
(1) § 45.Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung des Landeslehrers kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfaßt. Die verbleibende Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung
- 1. darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung und
- 2. muß unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung
liegen.
(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Für einen Landeslehrer dürfen die Zeiträume einer solchen Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.
(4) Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt werden:
- 1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle;
- 2. in den übrigen Fällen, wenn der Landeslehrer infolge der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
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