§ 45 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 22.3.2019

Sonn- und Feiertagsruhe

§ 45.

(1) Die Sonntage sowie folgende Feiertage sind gesetzliche Ruhetage: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag).

(2) Welche sonstigen Tage als Ruhetage anzusehen sind, ist kollektivvertraglich zu regeln. Im Kollektivvertrag kann anstelle der sonstigen Ruhetage ein Ersatz festgelegt werden.

(3) Die Sonntagsruhe hat spätestens am Samstag um 18.00 Uhr zu beginnen und frühestens am Montag um 05.00 Uhr zu enden.

(4) Viehpflege, Melken und unaufschiebbare Arbeiten im Haushalt sind von den hiezu bestimmten Dienstnehmern auch an Sonn- und Feiertagen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu leisten, wobei jedoch ein Sonn- oder gesetzlicher Feiertag im Monat arbeitsfrei zu sein hat:

  1. 1. Den im § 40 Abs. 1 genannten Dienstnehmern gebührt für Arbeiten an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag bis zu zwei Stunden ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1,5 innerhalb eines Monats. Wenn dieser Freizeitausgleich nicht gewährt wird, ist für diese Mehrarbeiten eine besondere Vergütung zu leisten, deren Ausmaß durch Kollektivvertrag bestimmt werden kann.
  2. 2. Den ausschließlich mit der Viehpflege, Melken und regelmäßigen Verrichtungen im Haushalt beschäftigten Dienstnehmern gebührt für jeden Sonn- und gesetzlichen Feiertag, an dem sie diese Arbeiten verrichtet haben, ein freier Werktag.

(5) Sonn- und Feiertagsarbeit ist zu verrichten, wenn die rasche Einbringung der Ernte mit Rücksicht auf die Witterung dringend geboten ist, ebenso bei Elementarereignissen; auch sonstige für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderliche unaufschiebbare Arbeiten sind zu leisten.

(6) Den Dienstnehmern ist an Sonn- und Feiertagen die zur Erfüllung religiöser Pflichten erforderliche Zeit freizugeben.

Schlagworte

Sonntagsruhe, Religionsgesellschaft, Bekenntnis, Ausgleich, Notfall,

Mehrleistung

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR40213429

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