§ 45 Kfl-Bef Bed

Alte FassungIn Kraft seit 19.1.2001

§ 45.

Für Sachschäden einschließlich des Schadens an mitgeführtem Handgepäck haftet das Unternehmen dem Fahrgast nach denselben Vorschriften, jedoch bei leicht fahrlässig verursachten Schäden nur bis zum Höchstbetrag von 200 Euro (2 752 S) je Ereignis.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20001147

Dokumentnummer

NOR40016080

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)