§ 45 KBGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Verwaltungsstrafbestimmung

§ 45

Personen, die grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahre Angaben gemacht oder maßgebliche Tatsachen verschwiegen und dadurch zu Unrecht Kinderbetreuungsgeld bezogen haben, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.

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