Kostenersatz
§ 45
(1) § 45.Im Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht nach § 30 sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über den Kostenersatz sinngemäß anzuwenden.
(2) Im Verfahren nach den §§ 8a, 25 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 27 Abs. 1 Z 2, § 30c Abs. 1, § 33 Abs. 1 Z 1a und 2, §§ 35, 36, § 42a Abs. 5 und § 42e Abs. 3 sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über den Kostenersatz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Kostenersatzpflicht der unterliegenden Partei nur soweit eintritt, als die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig war. Auf die Kostenentscheidung ist § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)