IV. Grundbuchsführerprüfung
Zulassung zu Prüfung
§ 45.
Die Grundbuchsführerprüfung ist bei dem Oberlandesgerichte abzulegen.
In Ansehung des Gesuches um Zulassung zur Prüfung, der Entscheidung über die Zulassung und der Beschwerdeführung wegen Verweigerung der Zulassung haben die Bestimmungen des § 34 zu gelten.
Der Kandidat hat dem von ihm eigenhändig geschriebenen Gesuche um Zulassung zur Prüfung die Belege über den Besitz der erforderlichen allgemeinen Fähigkeiten, über die von ihm erworbenen praktischen Kenntnisse im Grundbuchsfache und über seine Kenntnisse im Mappenzeichnen anzuschließen.
Der Oberlandesgerichtspräsident kann bei Abgang glaubwürdiger Belege oder bei Unvollständigkeit der beigebrachten Belege die nötigen Ermittlungen im Dienstwege und insbesondere bei den Gerichtsbehörden einholen, bei denen der Kandidat sich verwendet hat.
Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung kann binnen 14 Tagen die Beschwerde an den Justizminister angebracht werden.
Die Aufhebung ist durch das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr.
182/1987 wirksam geworden.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Gesetzesnummer
10008062
Dokumentnummer
NOR12092193
alte Dokumentnummer
N61897120960
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)