§ 45 JWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

§ 45

(1) Mit der Vollziehung des unmittelbar anzuwendenden Bundesrechts ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Bundesregierung betraut.

(2) Mit der Vollziehung sind betraut

  1. 1. bezüglich des § 38 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen,
  2. 2. bezüglich des § 37, soweit er die Träger der Sozialversicherung betrifft, der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
  3. 3. bezüglich der §§ 39 und 40 der Bundesminister für Justiz.

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