§ 45 HSWO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Wahlkuverts

§ 45.

(1) Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.

(2) Die Anbringung von Worten und Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist unzulässig. Bei der Briefwahl dürfen Wahlkuverts mit Bezeichnungen der zu wählenden Organe verwendet werden (§ 56).

(3) Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission kann durch Beschluss festlegen, dass die Bezeichnung der Bildungseinrichtung auf die Wahlkuverts gedruckt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40167348

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