Disziplinarhaft
§ 45.
(1) Die Disziplinarhaft besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Haftraum während der gesamten Strafdauer, soweit er nicht am Dienst teilnimmt. Sie ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen; als Tag gilt ein Zeitraum von 24 Stunden.
(2) Während der Strafdauer hat der Bestrafte - soweit er dienstfähig ist - am Dienst teilzunehmen. Solange er aber Dienstleistungen verweigert, ist er unbeschadet seiner sonstigen disziplinären oder strafrechtlichen Verantwortlichkeit auch in der Zeit im Haftraum zu verwahren, in der er ansonsten am Dienst teilzunehmen hat.
(3) Die Disziplinarhaft darf nur bei besonderer Schwere der Pflichtverletzung oder bei Pflichtverletzungen, die unter besonders erschwerenden Umständen begangen wurden, verhängt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- 1. der Verstoß des Beschuldigten gegen die militärische Disziplin mehrere Pflichtverletzungen umfaßt,
- 2. mehrere Soldaten an der Pflichtverletzung beteiligt waren,
- 3. die Pflichtverletzung den Dienst schwer beeinträchtigt hat und auf den Einfluß von Alkohol oder anderer berauschender Mittel zurückzuführen ist,
- 4. die Pflichtverletzung während des Gefechtsdienstes begangen wurde,
- 5. die Pflichtverletzung vor mehreren anderen Soldaten begangen wurde oder
- 6. der Beschuldigte schon einmal wegen einer Pflichtverletzung bestraft worden ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht hat.
(4) Liegt ein Vollstreckungshindernis vor, so ist die Strafvollstreckung auf Weisung des Einheitskommandanten von Amts wegen bis zum Wegfall des Hindernisses aufzuschieben oder zu unterbrechen. Vollstreckungshindernisse liegen vor, wenn
- 1. der Bestrafte haftuntauglich ist,
- 2. geeignete Hafträume fehlen,
- 3. Ausbildungsrücksichten oder die Erfordernisse eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1978 der Strafvoll streckung entgegenstehen oder
- 4. die Vollstreckung der Disziplinarhaft mit Rücksicht auf die familiären oder sonstigen persönlichen Gründe des Bestraften eine unbillige Härte darstellen würde.
(5) Vor dem Antritt der Disziplinarhaft sowie während der Vollstreckung ist die Hafttauglichkeit des Bestraften in angemessenen Zeitabständen und bei Bedarf durch ärztliche Untersuchungen zu prüfen. Die ärztliche Untersuchung ist vom Einheitskommandanten anzuordnen.
(6) Bei Gefahr im Verzuge sind die Aufgaben des Einheitskommandanten nach den Abs. 4 und 5 vom Kommandanten der Haftwache wahrzunehmen.
(7) Der Bestrafte ist unmittelbar vor seiner Abschließung im Haftraum zu durchsuchen. Für die Dauer der Vollstreckung dürfen ihm im Haftraum nur solche persönlichen Gebrauchsgegenstände belassen werden, von denen nicht zu befürchten ist, daß sie
- 1. als Mittel zur Flucht dienen,
- 2. geeignet sind, Verletzungen herbeizuführen, oder
- 3. eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Vollstreckung darstellen.
- Werden Gegenstände, die dem Bestraften belassen wurden, während der Vollstreckung in einer der in den Z 1 bis 3 umschriebenen Art und Weise benützt, so sind diese für die restliche Dauer der Vollstreckung abzunehmen. Abgenommene Gegenstände sind bis zur Beendigung der Vollstreckung ordnungsgemäß zu verwahren. Zusätzlich zu der dem Bestraften zustehenden Verpflegung dürfen Nahrungs- und Genußmittel nicht in den Haftraum mitgenommen werden.
(8) Bei der Vollstreckung der Disziplinarhaft sind die Bestraften unter Achtung ihres Ehrgefühles und ihrer Menschenwürde zu behandeln. Die Bestraften haben alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung der Vollstreckung gefährden könnte.
(9) Die Bestraften sind in einfach und zweckmäßig eingerichteten Hafträumen mit ausreichendem Luftraum und genügendem Tageslicht unterzubringen. Den Bestraften ist die erforderliche Gelegenheit zur Körperpflege und zum Aufsuchen der Toiletteanlagen zu geben.
(10) Während der Vollstreckung der Disziplinarhaft ist der Empfang von Besuchen verboten. Ausnahmen können vom Offizier vom Tag bewilligt werden, wenn das Besuchsverbot eine unbillige Härte darstellen würde.
(11) Während der Vollstreckung der Disziplinarhaft darf eine Vollstreckung eines Ausgangsverbots weder begonnen noch fortgesetzt werden.
Schlagworte
Nahrungsmittel
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061264
alte Dokumentnummer
N4198511454A
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