Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere
§ 45.
- 1. eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Österreichischen Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen haben,
- 2. die Prüfungen des zweiten Ausbildungsjahres in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege mit Erfolg abgelegt haben (§ 58 Abs. 4),
- 3. die für das erste und zweite Ausbildungsjahr in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen Mindestpraktika nachweisen,
- 4. die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche körperliche und geistige Eignung besitzen und
- 5. die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen,
sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren.
(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert ein Jahr und kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.
(3) Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die im § 42 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der im Österreichischen Bundesheer erworbenen Sanitätsausbildung.
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