§ 45 GSP-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Absehen von Verwaltungssanktionen

§ 45.

(1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 59 Abs. 5 lit. c der Verordnung (EU) 2021/2116 kann bei flächenbezogenen Abweichungen insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

  1. 1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen, maximal fünf Jahre vor der Antragstellung zurückliegenden, Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
  2. 2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
  3. 3. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
  4. 4. dem auftreibenden Landwirt keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Gemeinschaftsweideflächen zweifeln lassen hätten können.

(2) Für Abweichungen, die im Rahmen des Flächenmonitorings gemäß § 38 oder von Vorabprüfungen gemäß § 35 festgestellt wurden, wird – mit Ausnahme der in § 44 Abs. 3 geregelten Konstellation – keine Verwaltungssanktion verhängt.

Schlagworte

Almfläche

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247902

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