§ 45 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 45.

Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestellung durch das Gericht, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit dem Beginn des Pachtverhältnisses. Das Gericht hat den Zwangsverwalter oder den Zwangspächter der Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde, bekanntzugeben. Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070026

alte Dokumentnummer

N5197418424S

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