§ 45 Geflügelhygieneverordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2007

Zulassung von Betrieben

§ 45

(1) Betriebe, welche diesem Hauptstück unterliegen, bedürfen einer Zulassung im Sinne des § 57 EBVO 2001 und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde dahingehend zu überprüfen, ob die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. Die Betriebsinhaber haben sich für die Überprüfung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden.

(2) Wird bei einer Überprüfung gemäß Abs. 1 oder bei einer späteren behördlichen Kontrolle festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht oder nicht mehr gegeben sind, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen der Partei hierüber mit Bescheid abzusprechen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Landeshauptmann das Ergebnis der Überprüfungen und Kontrollen mitzuteilen. Dieser hat dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend mindestens einmal jährlich eine Liste jener Betriebe zu übermitteln, bei denen die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß Abs. 4 gegeben sind. Der Landeshauptmann hat auch alle Änderungen dieser Liste unverzüglich dem Bundesministerium schriftlich bekannt zu geben.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Betriebe und Einrichtungen gemäß Abs. 3 durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zuzulassen, wenn das Überprüfungsverfahren nach Abs. 1 ergeben hat, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß dieser Verordnung vorliegen. Die Zulassung wird mit dem Tag der Veröffentlichung wirksam. Den zugelassenen Betrieben ist eine Kennnummer zuzuordnen, deren Zusammensetzung dem § 2 der Verordnung über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel, BGBl. Nr. 580/1995, zu entsprechen hat.

(5) Eine Zulassung im Sinne der Abs. 1 bis 4 ist bei jenen Betrieben nicht erforderlich, die ausschließlich Schlachtgeflügel in Verkehr bringen.

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