Behörden
§ 45
(1) Zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern hievon nicht abweichendes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) In den Fällen der §§ 12, 13, 14, 15, 16 und 30 kann die Bezirksverwaltungsbehörde juristische Personen im Sinne des § 2 Z 16 lit. c betrauen.
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