§ 45 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Erholungsurlaub bei Fünftagewoche

§ 45.

(1) Gilt für einen Bediensteten die Fünftagewoche, so ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubes (§§ 43 und 44) in der Weise umzurechnen, daß an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.

(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden.

(3) Ist das Urlaubsausmaß eines Bediensteten auf Arbeitstage umzurechnen und fällt während der Zeit seines Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens fünf Tage dauernden Erholungsurlaubes anschließt.

(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102115

alte Dokumentnummer

N6198610253G

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