Überwachung vertraglicher Verpflichtungen
§ 45
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bzw. die von ihm betraute
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat
- 1. die Einhaltung der von der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG übernommenen vertraglichen Verpflichtungen für die Bereitstellung der Schieneninfrastruktur zu überwachen,
- 2. die Einhaltung des Rahmenplanes für die Planung und den Bau von Schieneninfrastrukturvorhaben zu überwachen und
- 3. die finanzielle Abwicklung der Zuschussverträge zu besorgen.
Die hiezu erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die Vorlage von laufenden Tätigkeitsberichten einschließlich der Planerfüllung hinsichtlich Zeit und Kosten, ist in den Verträgen zu regeln bzw. bei der Zustimmung zum Rahmenplan festzulegen.
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