§ 45 BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

ABSCHNITT VII

Pensionsanpassung und Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung Aufwertungszahl, Aufwertungsfaktoren, Beitragsbelastungsfaktor, Anpassungsrichtwert, Anpassungsfaktor

§ 45.

Die nach den Vorschriften des Abschnittes VIa des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte Aufwertungszahl, die Aufwertungsfaktoren, der Beitragsbelastungsfaktor und der Anpassungsrichtwert gelten auch für die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz; der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch Verordnung festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes für verbindlich zu erklären. Für die Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung gilt § 108g ASVG sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40034950

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