§ 45 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

§ 45

Sicherung der Abfüllstellen; Aufstellung der Flaschen.

(1) Die Abfüllanlage ist in Abfüllrampen mit höchstens je 60 Abfüllstellen zu unterteilen.

(2) Die Abfüllanlage muß hinter den Hochdrucktrocknern von einer ungefährdeten Stelle aus absperrbar sein.

(3) In den Anschluß jeder Abfüllstelle an den Füllrampen ist eine Rückströmsicherung oder eine andere gleichwertige Einrichtung einzubauen, die nach Möglichkeit ein Zurückströmen des Gases aus der Flasche verhindert, sobald der Druck in der Fülleitung unter den Flaschendruck absinkt (zum Beispiel nach Zerstörung der Fülleitung durch Explosion). Außerdem kann durch gleichartige Vorrichtungen die gesamte Fülleitung in einzelne Abschnitte unterteilt werden. Durch die Bauart dieser Vorrichtungen darf keine zusätzliche Zündgefahr entstehen.

(4) Gefüllte und zur Füllung bereitgestellte Flaschen sind in den Abfüll- und Lagerräumen und auf den Verladerampen so aufzustellen, daß der Verkehr nicht behindert und die Fluchtwege nicht verstellt werden. Die Flaschen sind gegen die Verkehrswege durch Barrieren oder Absperrketten zu sichern; hievon kann abgesehen werden, wenn der Fußboden waagrecht und eben ist und mit der Manipulation nur wenige Arbeiter beschäftigt sind.

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