Verweisungen
§ 45
§ 45. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 verwiesen wird, treten an dessen Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
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