Blaseinrichtungen für Sauerstoff.
§ 45
(1) § 45.Die flexiblen Leitungen für die Sauerstoff- und Wasserzuleitung zu den Düsenkörpern sind an den Anschlußstellen in sicherer Weise zu befestigen. Durch geeignete Maßnahmen ist ein Durchschwingen dieser flexiblen Leitungen im Falle eines Leitungsrisses hintanzuhalten. Die flexiblen Leitungen sind gegen strahlende Wärme zu schützen.
(2) Düsenkörper sind in doppelter, voneinander unabhängiger Weise aufzuhängen.
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