§ 45 AOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 45

§ 45. Die Studienkommissionen gemäß § 40 Abs. 1 und 3 haben folgende Aufgaben:

  1. 1. die Erlassung und Änderung von Studienplänen (§ 8 Kunsthochschul-Studiengesetz, § 17 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);
  2. 2. die Erstattung von Vorschlägen für die Vollständigkeit der Fächer und Lehrveranstaltungen sowie der Lehraufträge im Rahmen der Studienpläne;
  3. 3. die Erstattung von Vorschlägen für die inhaltliche Koordination der Lehrveranstaltungen;
  4. 4. die Begutachtung von Anträgen auf Bewilligung eines studium irregulare (§ 16 Abs. 3 Kunsthochschul-Studiengesetz, § 13 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);
  5. 5. die Erlassung von Richtlinien für die Entscheidung des Vorsitzenden über Anträge von Studierenden in Studienangelegenheiten (§ 44 Abs. 2);
  6. 6. die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Vorsitzenden;
  7. 7. Kritik der Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen zu ihrer besseren Gestaltung;
  8. 8. die Untersuchung der Ursachen von Studienverzögerungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Quote der nichtbestandenen Prüfungen, und Ausarbeitung von Vorschlägen zu ihrer Beseitigung;
  9. 9. die Entscheidung über Anträge auf Studienverkürzung;
  10. 10. die Einrechnung von Semestern, die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen (§§ 29, 30 und 31 Kunsthochschul-Studiengesetz, §§ 20 und 21 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);
  11. 11. Feststellungen gemäß § 8 Abs. 9 des Kunsthochschul-Studiengesetzes;
  12. 12. die Festlegung von Fristen nach dem Studienförderungsgesetz.

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