§ 45 AFV

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.1999

Zuordnung zu einer CEPT-Stufe

§ 45

(1) § 45.Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers eines Amateurfunkprüfungszeugnisses entweder einen Vermerk über dessen Zuordnung zur CEPT-Stufe A oder B in das Amateurfunkprüfungszeugnis einzutragen oder ein neues Amateurfunkprüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.

(2) Im Fall der Neuausstellung ist das früher ausgestellte Zeugnis dem Antrag anzuschließen und verbleibt beim Fernmeldebüro.

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