Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes für Zwecke der Feststellung der Pflichtversicherung
§ 459d.
(1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben den Trägern der Sozialversicherung den Inhalt der Mitteilungen gemäß § 109a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 nach Maßgabe des Abs. 3 zu übermitteln.
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
(3) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von den in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094034
alte Dokumentnummer
N6195546024L
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