§ 459 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 459.

Wenn der Beschuldigte der gehörigen Vorladung ungeachtet zur bestimmten Stunde nicht erscheint, kann der Richter, wenn er die Vernehmung des Beschuldigten nötig findet, ihn zum persönlichen Erscheinen auffordern oder, wenn das bereits geschehen ist, vorführen lassen. Außerdem wird sofort das Verfahren begonnen, die Beweise werden aufgenommen, und es wird hierauf nach Anhörung des Anklägers das Urteil gefällt und verkündet. Dem ausgebliebenen Beschuldigten ist eine amtliche Abschrift des Urteiles zuzustellen.

Schlagworte

Abwesenheit

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030792

alte Dokumentnummer

N2197524145S

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