§ 459 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Vergütung bei mehreren Handlungen in einem Verfahren

§ 459.

(1) Für alle in einem Exekutionsverfahren und bei der Exekution auf bewegliche Sachen auch für alle nach einem Vollzugsauftrag auf Grund eines Antrags auf neuerlichen Vollzug oder auf neuerliche Versteigerung vorgenommenen Handlungen richtet sich die Vergütung nach dem höchsten vorgesehenen Betrag.

(2) Die Vergütungen für

  1. 1. Pfändung, sofern nicht beim gleichen Vollzugsversuch Zahlung der gesamten Forderung geleistet wird,
  2. 2. Zahlung,
  3. 3. Nachweis der Zahlung ab dem zweiten Vollzugsversuch und
  4. 4. Verwertung

(3) Die Vergütung für die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses gebührt zusätzlich zu sonstigen Vergütungen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233989

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