§ 457.
Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrag der Anklage und der allfälligen Gegenäußerung des Verteidigers oder, wenn der Beschuldigte keinen Verteidiger hat, des Beschuldigten (§ 244). Hierauf wird der Beschuldigte oder sein Machthaber darüber vernommen, und die Beweise werden vorgeführt. Sodann werden der Ankläger und der Privatbeteiligte mit ihren Anträgen und der Beschuldigte und sein Verteidiger mit ihrer Antwort gehört. Der Ankläger kann sich darauf beschränken, im allgemeinen den Antrag auf Anwendung des Gesetzes zu stellen.
Schlagworte
Schlussvortrag, Plädoyer
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030790
alte Dokumentnummer
N2197524143S
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