§ 452 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§ 452

(1) § 452.Mit der rechtzeitigen Erhebung des Einspruchs tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft, soweit sich der Einspruch nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des Klagebegehrens richtet. Verspätet erhobene Einsprüche sind ohne Verhandlung mit Beschluß zurückzuweisen.

(2) Ist ordnungsgemäß Einspruch erhoben worden, so hat das Gericht nach den §§ 440 ff. vorzugehen. Ist der Einspruch begründet, so ist dem Kläger eine Ausfertigung oder eine Abschrift des Schriftsatzes oder des ihn ersetzenden Protokolls zuzustellen.

(3) Der § 552 Abs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.

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