§ 452 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Kosten der Aufsicht

§ 452.

Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten den Versicherungsträger (Hauptverband). Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten haben die Versicherungsträger (der Hauptverband) durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung des betreffenden Versicherungsträgers (des Hauptverbandes) zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094022

alte Dokumentnummer

N6195546012L

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