Kosten der Aufsicht
§ 452.
Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten den Versicherungsträger (Hauptverband). Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten haben die Versicherungsträger (der Hauptverband) durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung des betreffenden Versicherungsträgers (des Hauptverbandes) zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094022
alte Dokumentnummer
N6195546012L
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