§ 451 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

§ 451

(1) Ansuchen um Abschriften oder Amtsbestätigungen sind in das nach GeoForm. Nr. 104 zu führende Verzeichnis, Anfragen von Parteien und Behörden in das Nc-Register einzutragen; die bei Zustellung der Grundbuchsbeschlüsse sich ergebenden Fehlberichte sind unter der ursprünglichen Geschäftszahl zu erledigen.

(2) Eingaben, betreffend die Aufnahme bisher nicht verbücherter Liegenschaften in das Grundbuch, sind ins Nc-Register einzutragen; eine Tagebuchzahl erhält ein solches Stück nur, wenn es gleichzeitig eine Eintragung in einer schon bestehenden Einlage betrifft.

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