Gemeinsame Bestimmungen
§ 44f.
(1) Wahlen der Stadtorgane, konkrete Personalfragen, Abgaben, Tarife und Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, können nicht Gegenstand einer Gemeindeversammlung, einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein. § 17 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Gemeindeversammlung, die Volksbefragung, die Bürgerinitiative, die Volksabstimmung sowie das Petitions- und Beschwerderecht enthält das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, LGBl. Nr. 55/1988, in der jeweils geltenden Fassung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)