§ 44f
§ 44f. Auf Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer sind die §§ 44a bis 44e nicht anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)