§ 44f LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

§ 44f

§ 44f. Auf Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer sind die §§ 44a bis 44e nicht anzuwenden.

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