§ 44f AVG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Tritt mit der Verfügbarkeit der Verlautbarung im RIS in Kraft, vgl. § 82 Abs. 27 Z 2.

§ 44f.

(1) Ist der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 kundgemacht worden, so kann die Behörde Schriftstücke durch Edikt zustellen. Hiezu hat sie im Rechtsinformationssystem des Bundes zu verlautbaren, dass ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufliegt; auf die Bestimmungen des Abs. 2 ist hinzuweisen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung gilt das Schriftstück als zugestellt. Frühere Zustellungen desselben Schriftstückes werden damit unwirksam.

(2) Die Behörde hat das Schriftstück während der Amtsstunden mindestens sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie hat den Beteiligten auf Verlangen Ausfertigungen des Schriftstückes auszufolgen und den Parteien auf Verlangen unverzüglich zuzusenden. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten hat sie das Schriftstück im Internet bereitzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40272708

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