§ 44d
(1) § 44d.Die halbe Lehrverpflichtung kann soweit überschritten werden, als es nötig ist, um ihre Unterschreitung zu vermeiden. Ansonsten kann der Landeslehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Lehrverpflichtung hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Landeslehrer, dessen Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
(2) Die Verpflichtung des Landeslehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch § 44c Abs. 1 und durch Abs. 1 nicht berührt.
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