§ 44d K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1995

§ 44d
Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung

Der Dienstnehmer, der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 44c Abs. 1 oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zu Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren.

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