§ 44b EAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine

§ 44b.

(1) Das Ausschreibungsvolumen für gemeinsame Ausschreibungen gemäß § 44a beträgt jährlich mindestens 20 000 kW, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 23 Abs. 3.

(2) Gemeinsame Ausschreibungen für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen sind von der EAG‑Förderabwicklungsstelle zumindest einmal jährlich durchzuführen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung die Gebotstermine unter Angabe des für einen Gebotstermin jeweils zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolumens festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40242355

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)