§ 44a MuSchG

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.2003

VII. GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER

§ 44a.

Anmeldungen für Gemeinschaftsgeschmacksmuster können gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 beim Patentamt eingereicht werden. Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag des Einlangens und leitet die Unterlagen ungeprüft innerhalb der im Art. 35 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zwei Wochen an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Alicante weiter.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10002963

Dokumentnummer

NOR40044470

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