§ 44a LMG 1975

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1985

§ 44a

§ 44a. Alle Bundesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, berechtigt, verdächtige Umstände, die auf die Verwendung gesundheitsschädlicher Mittel hindeuten, den Aufsichtsorganen mitzuteilen.

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