Amtswegiges Einschreiten
§ 44a
(1) § 44a.Soweit den Amtsparteien (§ 44) ein Antragsrecht zusteht, kann das Kartellgericht auch von Amts wegen einschreiten, wenn es dies im öffentlichen Interesse für notwendig hält. Das Kartellgericht hat in diesen Fällen über die Einleitung des Verfahrens mit Beschluss abzusprechen (Einleitungsbeschluss); gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Soweit die Amtsparteien einen Antrag nur innerhalb einer bestimmten Frist stellen können, kann auch der Einleitungsbeschluss nur innerhalb dieser Frist erlassen werden.
(3) Bevor das Kartellgericht von Amts wegen ein Prüfungsverfahren nach § 42b einleitet, hat es innerhalb der in § 42b Abs. 1 vorgesehenen Frist eine mündliche Tagsatzung zur Erörterung der hiefür maßgeblichen Gründe anzuberaumen. Die Prüfung des Zusammenschlusses kann binnen zwei Wochen ab der Tagsatzung beantragt werden, wenn die in § 42b Abs. 1 vorgesehene Frist früher endet.
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