§ 44a AMFG

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.1983

Vermittlungsausschüsse

§ 44a.

(1) Bei jedem Arbeitsamt wird ein Vermittlungsausschuß errichtet.

(2) Der Vermittlungsausschuß ist in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung im Wirkungsbereich des Arbeitsamtes und in Fällen, wo dies gesetzliche Vorschriften vorsehen, anzuhören.

(3) Mitglieder eines Vermittlungsausschusses sind höchstens je vier Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter. § 44 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß; § 44 Abs. 3 dritter Satz und § 44 Abs. 4 sind anzuwenden. Die vorgeschlagenen Vertreter werden vom Leiter des zuständigen Landesarbeitsamtes bestellt.

(4) Den Vorsitz im Vermittlungsausschuß hat der Leiter des Arbeitsamtes oder ein von ihm betrauter Beamter des Arbeitsamtes zu führen.

(5) Die Geschäfte des Vermittlungsausschusses führt das Arbeitsamt.

(6) Die §§ 41 Abs. 5, 42 Abs. 2 und 3, 42a Abs. 1, 2 und 6 und § 43 sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Zur näheren Regelung der Tätigkeit der Vermittlungsausschüsse erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik eine Geschäftsordnung.

Schlagworte

Arbeitgebervertreter

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12095901

alte Dokumentnummer

N6196918129L

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