Vermittlungsausschüsse
§ 44a.
(1) Bei jedem Arbeitsamt wird ein Vermittlungsausschuß errichtet.
(2) Der Vermittlungsausschuß ist in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung im Wirkungsbereich des Arbeitsamtes und in Fällen, wo dies gesetzliche Vorschriften vorsehen, anzuhören.
(3) Mitglieder eines Vermittlungsausschusses sind höchstens je vier Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter. § 44 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß; § 44 Abs. 3 dritter Satz und § 44 Abs. 4 sind anzuwenden. Die vorgeschlagenen Vertreter werden vom Leiter des zuständigen Landesarbeitsamtes bestellt.
(4) Den Vorsitz im Vermittlungsausschuß hat der Leiter des Arbeitsamtes oder ein von ihm betrauter Beamter des Arbeitsamtes zu führen.
(5) Die Geschäfte des Vermittlungsausschusses führt das Arbeitsamt.
(6) Die §§ 41 Abs. 5, 42 Abs. 2 und 3, 42a Abs. 1, 2 und 6 und § 43 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Zur näheren Regelung der Tätigkeit der Vermittlungsausschüsse erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik eine Geschäftsordnung.
Schlagworte
Arbeitgebervertreter
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10008239
Dokumentnummer
NOR12095901
alte Dokumentnummer
N6196918129L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)