§ 44 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Zu Art. 19 ZK

§ 44

Soweit die nach Art. 19 ZK oder anderen Bestimmungen des Zollkodex ergehenden Verordnungen der Kommission innerstaatlicher Regelungen zu ihrer Anwendung und Durchführung bedürfen, sind diese Regelungen vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung zu treffen.

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